DVPMG – 1. Referentenentwurf

Das Bundesgesundheitsministerium hat den 1. Referentenentwurf für ein Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) vorgelegt. Mit dem geplanten Gesetz sollen insbesondere die Telemedizin, das E-Rezept und die digitale Patientenakte weiterentwickelt werden. Nach dem Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (PDSG) und dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) ist das DVPMG das dritte Gesetz, mit dem die Bundesregierung die Digitalisierung im Gesundheits- und Pflegewesen vorantreiben will. Mit der digitalen Neuausrichtung des Gesundheitswesens sind Investitionen in Milliardenhöhe verbunden.

Telemedizin, E-Rezept und digitale Patientenakte

Das DPMG enthält eine Vielzahl von Änderungen im SGB V und XI sowie in zahlreichen weiteren Gesetzen und Verordnungen. Die wichtigsten Neuerungen in Kürze:

  • Die elektronische Gesundheitskarte dient ab 2023 nur noch als Identifikationsnachweis und nicht mehr Speichermedium. Sensible Daten, wie Notfalldaten, Medikationsplan, Organspendeerklärung, Versichertenstammdatenmanagement sind dort somit künftig nicht mehr zu finden.
  • Die Krankenkassen müssen ihren Versicherten ab 2023 eine sog. digitale Identität für das Gesundheitswesen anbieten. Spiegelbildlich dazu wird es auch eine digitale Identität für Leistungserbringer geben.
  • Das E-Rezept soll weiterentwickelt und künftig auch in der häuslichen Krankenpflege, der außerklinischen Intensivpflege, der Soziotherapie und der Heil- und Hilfsmittel angewandt werden. Rezeptdaten werden künftig direkt in die elektronische Patientenakte aufgenommen.
  • Die Videosprechstunde und weitere telemedizinische Anwendungen werden ausgeweitet.
  • Die digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) werden ausgebaut und in die elektronische Patientenakte integriert. DiGA vermittelte Leistungen von Hebammen und Heilmittelerbringern sind künftig erstattungsfähig. Darüber hinaus werden DiGA auch in der Pflege zum Einsatz kommen. Diese sog. digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) sollen ebenfalls in weitem Umfang erstattungsfähig sein. Die DiPA können von Pflegebedürftigen z.B. auf mobilen Endgeräten oder als browserbasierte Webanwendung genutzt werden, um den eigenen Gesundheitszustand durch Übungen und Trainings positiv zu beeinflussen.
  • Die Datenbasis des Nationalen Gesundheitsportals soll erweitert werden, z.B. durch die Verknüpfung und Nutzung unterschiedlicher Datenquellen. Versicherte können zukünftig auch über die elektronische Patientenakte und das E-Rezept Gesundheitsinformationen auf dem Nationalen Gesundheitsportal abrufen. Zudem ist geplant, das Interoperabilitätsverzeichnis der gematik zu einer Wissensplattform weiterzuentwickeln. Dies beinhaltet auch Fragen der Standardisierung und die Ausarbeitung entsprechender Profile und Leitfäden.

Weiterer Verlauf

Der Referentenentwurf zum DVPMG liegt den betroffenen Kammern, Verbänden und Arbeitskreisen zur Stellungnahme vor. Eine Verabschiedung des Gesetzes ist noch in dieser Legislaturperiode geplant.

von Rechtsanwältin Dr. Yvonne Schuld, LL.M.