VG Köln: Kein Anspruch auf tödliche Medikamente

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass schwerkranke Menschen nach derzeitiger Rechtslage keinen Anspruch auf den Zugang zu tödlichen Betäubungsmitteln haben (s. Pressemitteilung VG Köln, Urt. v. 24.11.2020, Az. 7 K 13803/17, 7 K 14642/17, 7 K 8560/18) . Damit weist das Gericht die Klagen von drei Schwerkranken gegen die Bundesrepublik Deutschland ab.

Keine Erwerbserlaubnis für Natrium-Pentobarbital

Die Kläger sind dauerhaft und schwer erkrankt (Krebs, Multiple Sklerose, schweres psychisches Leiden). Sie hatten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Erwerbserlaubnis für das tödliche Präparat Natrium-Pentobarbital beantragt. Dabei beriefen sie sich auf ihr Grundrecht auf Selbstbestimmung über den eigenen Tod sowie auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2017. Nach dieser Entscheidung ist der Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung mit dem Betäubungsmittelgesetz ausnahmsweise vereinbar, wenn sich der Suizidwillige wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befindet. Das BfArM lehnte die Anträge jedoch ab. Daraufhin erhoben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Köln.

Schwerkranke an Sterbehilfeorganisationen verwiesen

Das Verwaltungsgericht Köln wie diese Klagen nun mit der Begründung ab, dass zumindest derzeit kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht Suizidwilliger vorliege: Da aufgrund der Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020 das Verbot der organisierten Sterbehilfe nicht mehr gelte, sei es dem Kläger möglich und zumutbar, auf einem anderen Wege als durch ein Rezept für Natrium-Pentobarbital die Selbsttötung herbeizuführen. Er könne eine Sterbehilfeorganisation in Deutschland oder einen dafür bereiten Arzt in Anspruch nehmen. Diese verwendeten eine Kombination aus drei verschiedenen Medikamenten und ermöglichten somit einen begleiteten Suizid auch ohne Inanspruchnahme von Natrium-Pentobarbital. Damit stehe dem Kläger eine Alternative zur Verfügung. Zwar sei die Inanspruchnahme von Sterbehilfeorganisationen nach wie vor problematisch, da es an einer staatlichen Überwachung fehle und die Tätigkeit intransparent erfolge. Sie sei aber zumindest für eine Übergangszeit zumutbar, bis der Gesetzgeber ein tragfähiges Schutzkonzept für die Sterbehilfe und die Verwendung suizidgeeigneter Betäubungsmittel entwickelt habe.

Entscheidungen nicht rechtskräftig

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidungen hat das Verwaltungsgericht Köln die Berufung zugelassen. Die Urteile sind damit noch nicht rechtskräftig.

 

von Rechtsanwältin Dr. Yvonne Schuld, LL.M.