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Corona: Berliner Gericht kippt Behandlungsverbot

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in zwei Eilentscheidungen das sog. Behandlungsverbot der Berliner „Krankenhaus-Covid-19-Verordnung“ gekippt (VG Berlin, Beschl. v. 11.02.2021, Az. VG 14 L 18/21 und 20/21). Das Behandlungsverbot sieht vor, dass Berliner Notfallkrankenhäuser – neben der Behandlung von Covid-19-Patienten – nur noch medizinisch dringliche Aufnahmen und Eingriffe vornehmen dürfen. Die Behandlung von Patienten mit nicht dringlichen Erkrankungen ist dagegen untersagt. Auf diese Weise sollen hinreichende stationäre Kapazitäten für Corona-Kranke freigehalten werden.

Berliner Krankenhaus-Verordnung voraussichtlich nichtig

Gegen dieses Verbot haben sich nun zwei Berliner Notfallkrankenhäuser zur Wehr gesetzt – und in erster Instanz Recht bekommen: Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass sich das Behandlungsverbot in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig und nichtig erweisen wird. Es fehle nämlich an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Die Landesregierungen seien zwar durch Bundesgesetze (im konkreten Fall: durch das Infektionsschutzgesetz) ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen. Das Infektionsschutzgesetz erlaube aber nur Verordnungen, die den Zweck hätten, die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern (z.B. durch die Anordnung von Schutzmaßnahmen usw.). Die Sicherstellung von ausreichend stationären Behandlungskapazitäten sei jedoch nicht mehr erfasst. Für eine erweiternde Auslegung der Ermächtigungsgrundlage dahingehend, dass auch sonstige in der Pandemielage dem Lebens- und Gesundheitsschutz dienliche Maßnahmen darauf gestützt werden könnten, sei wegen des klaren Wortlauts und systematischen Zusammenhangs der Normen kein Raum.

Eilbedürftigkeit bejaht

Die Verwaltungsrichter bejahten auch die Eilbedürftigkeit der beiden Entscheidungen. Angesichts der Einnahmeausfälle und Reputationsschäden, die den beiden Krankenhäusern durch das Behandlungsverbot drohten, könne nicht erst der Ausgang des Hauptsachverfahrens abgewartet werden.

Rechtssicherheit für Krankenhäuser und Patienten

Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sind noch nicht rechtskräftig; gegen sie kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Gleichwohl besteht für Berliner Krankenhäuser jedenfalls zunächst Rechtssicherheit: Sie dürfen bis auf Weiteres auch wieder solche Patienten aufnehmen und behandeln, deren Erkrankungen nicht dringlich sind.

 

von Rechtsanwältin Dr. Yvonne Schuld. LL.M.