WEG-Versammlung & Corona – Darf der Verwalter die Anzahl der Teilnehmer beschränken?

Viele Verwalter stehen angesichts der nicht endenden Corona-Pandemie vor der Frage, wie sie Eigentümer-Versammlungen korrekt organisieren. Diese finden nämlich grundsätzlich in Präsenz statt, auch wenn mittlerweile die Online-Teilnahme einzelner Eigentümer an solch einer Versammlung zulässig ist (§ 23 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz, WEG). Versammlungen einer Mehrzahl von Menschen innerhalb geschlossener Räume sind zwar nicht mehr vollständig ausgeschlossen; nach wie vor gelten jedoch vor Ort – je nach Inzidenz – Höchstgrenzen für die Auslastung eines Raumes. Bei größeren WEG`s kann dies den Verwalter vor organisatorische Schwierigkeiten stellen.

Corona-Regeln contra Recht zur Teilnahme

Der Verwalter befindet sich hierbei in einem Dilemma: Einerseits darf er die fällige Eigentümerversammlung nicht allein deshalb aussetzen, weil er keinen Raum findet, dessen Miete bezogen auf die konkrete WEG (noch) angemessen ist und der zugleich sämtliche Eigentümer in Corona-konformer Weise fasst. Auf der anderen Seite ist das Recht jedes einzelnen Eigentümers zur physisch-realen Teilnahme an der Eigentümerversammlung ein zentrales, grundsätzlich nicht disponibles Recht.

LG Frankfurt: Verwalter darf Teilnehmerzahl beschränken

Fest steht zunächst, dass der Verwalter allein unter Verweis auf Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen die Eigentümerversammlung nicht bis auf weiteres aussetzen darf. Denn diese wird in aller Regel nicht von sämtlichen Eigentümern besucht, vielmehr erteilen viele Eigentümer dem Verwalter vorab eine Stimmrechtsvollmacht, ohne selbst anwesend zu sein. Dann kann der Verwalter die Versammlung auch in Räumlichkeiten abhalten, die nach den geltenden Corona-Reglungen nicht für eine Teilnahme sämtlicher Eigentümer geeignet sind. Darauf kann und sollte der Verwalter in seinem Einladungsschreiben auch hinweisen. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat hierzu entschieden, dass der Verwalter in seinem Einladungsschreiben nicht nur dafür werben darf, ihm zum Zwecke der Reduktion der Teilnehmerzahl möglichst Stimmrechtsvollmacht zu erteilen; vielmehr steht es ihm auch zu, sich bei der Größe des angemieteten Raumes an der zu erwartenden Teilnehmerzahl zu orientieren (Urt. v. 17.12.2020 – 2-13 S 108/20).

Zulässig ist auch der Vorbehalt, die Versammlung nicht durchzuführen, falls die jeweils zulässige Höchstzahl der Anwesenden überschritten wird. Nach Ansicht des Gerichts stellt dies keinen Eingriff in das – grundsätzlich nicht disponible – Recht des Eigentümers zur Teilnahme an der Versammlung dar. Denn wenn die Versammlung wegen Überschreitens der zulässigen Teilnehmerzahl abgesagt wird, findet sie nicht statt. Es kann aber naturgemäß kein Anspruch des Wohnungseigentümers darauf bestehen, an einer abgesagten Versammlung teilzunehmen.

Corona fordert Umdenken

Die Corona-Pandemie zeigt, dass längst nicht mehr alles, was uns gewohnt erschien, so noch möglich ist. Auch die WEG und konkret der Verwalter sind hierbei vor Herausforderungen gestellt. So stellen sich etwa folgende Fragen: Sind virtuelle Versammlungen möglich? Wie groß und wie teuer müssen bzw. dürfen angemietete Räume sein? Wie ist mit nicht geimpften Eigentümern umzugehen? Sind diesen die Kosten eines Schnelltest zu erstatten, wenn die kostenlosen Bürgertests zum 11. Oktober 2021 entfallen?

Sofern Sie als Verwalter oder Wohnungseigentümer hierzu rechtliche Fragen haben, stehen wir Ihnen mit unserer jahrelangen Kompetenz auf diesem Gebiet jederzeit gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!

 

von Rechtsanwalt Dr. Jan Schuld, LL.M.