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Corona-Lockdown – Muss die Versicherung zahlen?

OLG Frankfurt/Main: Versicherungsschutz aus Betriebsschließungsversicherung erst mit Aufnahme von COVID-19 in das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Rechtslage jedoch unter Gerichten umstritten!

Zum Hintergrund:

Die Klägerin ist Inhaberin einer Gaststätte. Sie unterhielt bei der Beklagten eine sog. Betriebsschließungsversicherung. Diese deckt wirtschaftliche Einbußen unter anderem für den Fall einer behördlich angeordneten Betriebsschließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ab. Für die Zeit des ersten Corona-Lockdowns vom 18.03.-16.04.2020 beantragte die Klägerin von ihrer Versicherung Entschädigungsleistungen. Die Versicherung lehnte jedoch mit der Begründung ab, zu diesem Zeitpunkt sei COVID-19 noch keine Krankheit im Sinne des IfSG gewesen; somit habe für dieses Risiko auch kein Versicherungsschutz aus der Betriebsschließungsversicherung bestanden.

OLG Frankfurt: Kein Anspruch der Klägerin aus Versicherungsvertrag

Gegen die Ablehnung des Versicherungsschutzes wehrte sich die Klägerin daraufhin gerichtlich. Ihre Klage blieb jedoch im Ergebnis ohne Erfolg. Wie schon die Ausgangsinstanz (LG Hanau) entschied auch das OLG Frankfurt/Main im Berufungsverfahren gegen die Gaststättenbetreiberin. Demnach stünden ihr wegen der durch den Lockdown verursachten wirtschaftlichen Einbußen keine Ansprüche aus der bestehenden Betriebsschließungsversicherung zu. Begründung: Solche Entschädigungsleistungen waren nach den konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen nur für solche finanziellen Nachteile zu leisten, die auf einer behördlichen Betriebsschließung wegen einer meldepflichtigen Krankheit nach dem IfSG beruhten. Während des ersten Lockdowns war COVID-19 allerdings noch keine Krankheit im Sinne der §§ 6, 7 IfSG. Erst durch eine gesetzliche Änderung des IfSG, die am 23.05.2020 in Kraft trat, fand Corona seinen Eingang in den Katalog der meldepflichtigen Krankheiten im Sinne von § 6 IfSG (Art. 1 Nr. 6 Buchstabe a 2. COVIfSGAnpG).

Rechtslage jedoch umstritten

Das Ergebnis des OLG Frankfurt ist aber alles andere als selbstverständlich. So hat etwa das LG Mannheim festgestellt, der in den Versicherungsbedingungen enthaltene Bezug auf meldepflichtige Krankheiten nach dem IfSG beinhalte eine sog. dynamische Verweisung. Demnach umfasse sie auch solche Krankheiten, die zur behördlichen Schließung des Betriebs geführt hätten, auch wenn diese Krankheiten erst später in den Katalog der meldepflichtigen Krankheiten aufgenommen würden (LG Mannheim, Urteil vom 29.4.2020 – 11 O 66/20).

Wie ist die Rechtslage aktuell?

Für den zurückliegenden Lockdown von November 2020 bis Mai 2021 dürfte sich der Streit um die Erstattungsfähigkeit Corona-bedingter Ausfälle einstweilen erledigt haben. Denn spätestens für diesen Zeitraum war COVID-19 eine Katalogkrankheit nach IfSG. Damit wird grundsätzlich eine Leistungspflicht aus der Betriebsschließungsversicherung begründet, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen aus dem konkreten Versicherungsvertrag.

Was Sie tun können:

Grundsätzlich empfehlen wir Geschäftsleuten und Unternehmen, wirtschaftliche Einbußen durch einen oder mehrere der vergangenen Lockdowns gegenüber der Betriebsschließungsversicherung anzumelden. Die Versicherung wird den Sachverhalt prüfen und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Falls dieses nicht zu Ihren Gunsten ausfällt, besteht die Möglichkeit, es durch fachkundige Anwälte nachprüfen zu lassen. Als Kanzlei, die unter anderem auf versicherungsrechtliche Fragestellungen spezialisiert ist, sind Sie dafür bei uns auf jeden Fall an der richtigen Adresse. Gerne unterstützen wir Sie!

 

von Rechtsanwalt Dr. Jan Schuld, LL.M.