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Update: Diagnose ja oder nein? – Streit um Maskenpflicht-Atteste

In einem unserer letzten Beiträge haben wir darüber berichtet, ob Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht einen Diagnosevermerk enthalten müssen oder nicht. In einem aktuellen Fall hat nun das Arbeitsgericht Siegburg entschieden, dass Mitarbeiter ein qualifiziertes Attest vorlegen müssen, wenn sie ihre Beschäftigung ohne Maske ausüben wollen (Arbeitsgericht Siegburg Urt. v. 16.12.2020, Az. 4 Ga 18/20):

Im Rathaus nur mit Maske

Der betroffene Mitarbeiter arbeitet in der Rathausverwaltung. Er legte seinem Arbeitgeber mehrere ärztliche Atteste vor, wonach er von der Pflicht, Masken oder Gesichtsvisiere zu tragen, befreit sei. Da die Atteste allerdings keinerlei Angaben von Gründen für die Befreiung enthielten, gab sich der Arbeitgeber damit nicht zufrieden und bestand weiterhin auf dem Tragen einer Gesichtsbedeckung. Der Mitarbeiter rief daraufhin das Arbeitsgericht an und begehrte, seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung ausüben zu dürfen; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.

Das Arbeitsgericht Siegburg hat dem eine Absage erteilt. Das Gericht bezweifelte bereits die Richtigkeit der ärztlichen Atteste, da sie keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben enthielten, warum der Mitarbeiter weder eine Maske noch ein Gesichtsvisier tragen könne. Ein Anspruch auf Homeoffice bestünde ebenfalls nicht.

Ungeklärte Rechtsfragen

Die vorliegende Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Nach unseren Informationen gibt es in Deutschland noch eine Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren. Es ist nicht ausgeschlossen, dass andere Gerichte von der Auffassung des Arbeitsgerichts Siegburg abweichen. Ähnlich wie bei der Rechtsprechung zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lässt sich nämlich auch bei den Maskenpflicht-Attesten mit guten Gründen vertreten, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zur Offenlegung seiner Krankheitsdiagnose gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet ist. Ein einfaches Attest ohne Diagnosevermerk sollte daher regelmäßig für ein Arbeiten ohne Maske ausreichen.

Praxistipp für betroffene Arbeitnehmer

Um unnötige und oft sehr belastende Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber zu vermeiden, empfehlen wir betroffenen Mitarbeitern folgende Vorgehensweise:

  • Berücksichtigen Sie, dass Arbeitgeber gerade in der aktuellen Situation strenge Hygienevorschriften einhalten müssen. Bei Verstößen gegen die Vorgaben drohen den Unternehmen und Betrieben empfindliche Strafen und Bußgelder.
  • Informieren Sie daher unverzüglich Ihren Arbeitgeber, wenn Sie aus medizinischen Gründen keinen Mundschutz tragen können und legen Sie ein entsprechendes ärztliches Attest vor.
  • Damit der Verdacht eines Gefälligkeitsattests gar nicht erst aufkommt, sollte sich aus der ärztlichen Bescheinigung ergeben, wann und wie sie erstellt wurde (persönliche Untersuchung oder nach fernmündlicher Diagnose). Das Attest kann auch Angaben darüber enthalten, ob Sie nur bestimmte Mund-Nase-Bedeckungen nicht tragen können oder ob Ihnen das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes generell unmöglich ist.
  • Sollte der Arbeitgeber weitere Angaben, wie etwa einen Diagnosevermerk, von Ihnen verlangen, sollten Sie alle weiteren Schritte sorgfältig abwägen. Suchen Sie sich dabei ggf. auch rechtliche Unterstützung, um mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

 

von Rechtsanwältin Dr. Yvonne Schuld, LL.M.