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Kammergericht Berlin zum Lockdown: 50% weniger Gewerbemiete angemessen

Wer aufgrund behördlicher Maßnahmen zur Corona-Bekämpfung sein Geschäft schließen muss, kann von seinem Vermieter oder Verpächter eine Reduktion der vereinbarten Miete bzw. Pacht verlangen. Denn seit dem 31.12.2020 gilt: Lockdown-Maßnahmen stellen eine Störung der Geschäftsgrundlage des zugrundeliegenden Vertrages dar (wir berichteten).

Höhe des Mietabschlags bislang unklar

Offen war bislang unter anderem die Frage, um welchen Betrag die Miete zu reduzieren ist. Nun hat das Berliner Kammergericht im Fall eines Spielhallenbetreibers entschieden, die Miete sei für den Zeitraum der Betriebsschließung zu halbieren (KG, Urteil vom 01.04.2021 – 8 U 1099/20).

Es handelt sich hierbei um eine der ersten Gerichtsentscheidungen, die nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage erging. Hier hat das Gericht einen 50%-Abschlag für angemessen eingestuft.

Entscheidung ein erster Anhaltspunkt, aber nicht zu verallgemeinern

Dies ist jedoch kein Automatismus, und die Entscheidung ist nicht zu verallgemeinern. Denkbar sind auch geringere Abschläge. Höhere Abschläge halten wir dagegeb im Regelfall für eher unwahrscheinlich, da dies die berechtigten Interessen des Vermieters unverhältnismäßig stark beeinträchtigen würde. Letztlich kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Also: Konnten die angemieteten Räume überhaupt nicht mehr genutzt werden? Bestanden Teilnutzungsmöglichkeiten, etwa im Rahmen von Terminshopping oder als Lagerflächen? Wurden staatliche Ersatzleistungen bezogen? In den genannten Fällen dürfte der Mietabschlag deutlich unter 50% liegen.

Was können Sie tun?

Wenn Sie sich unsicher sind, ob und in welcher Höhe in Ihrer Situation ein Abschlag von der gewerblichen Miete oder Pacht gerechtfertigt ist, können Sie uns jederzeit ansprechen. Gerne nehmen wir entsprechende Prüfungen für Sie vor.

 

von Rechtsanwalt Dr. Jan Schuld, LL.M.